Allgemeine Auftragsbestimmungen (AAB)
1. Allgemeines
- 1.1 Die nachfolgenden Bedingungen dienen einem guten Verhältniss der Zusammenarbeit.
1.2 Das Geschäftsverhältnis ist definiert als Auftrag zwischen Steepfaceproductions Derungs (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber.
1.3 Die Grundlage der allgemeinen Auftragsbestimmung baut auf den AAB (2014) des SSFV auf. Ist ein Sachverhalt auf diesem Dokument nicht formuliert gelten die AAB (2014) des SSFV. Stehen auf diesem Dokument festgehaltene Abschnitte im Widerspruch mit denen des SSFV können die AAB des SSFV nicht geltend gemacht werden.-
-
2. Geltungsbereich
- 2.1 Durch den Abschluss eines Auftrags mit dem Auftragnehmer erklären Sie sich mit den nachfolgenden AAB einverstanden.
2.2 Vor- und Nachleistungen: Sollten im Vorfeld einer Auftragsannahme Leistungen erbracht werden, wie beispielsweise die Erstellung von Konzepten, Entwürfen oder Angeboten, so gelten diese Leistungen als Teil des Projekts und fallen unter die Regelungen der AAB. Dies umfasst unter anderem Regelungen zu Haftungsbeschränkungen und geistigem Eigentum. Selbes gilt für Nachleistungen nach Ablauf des Projektzeitraums.
2.3 Alle individuellen Anpassungen der vorliegenden AAB sind nur schriftlich gültig. Mündliche Vereinbarungen werden nicht als rechtlich bindend betrachtet, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden. Eine Bestätigung ist auch ohne Unterschrift rechtskräftig.
2.4 Werden einzelne Bestimmungen im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber dem Auftraggeber ein oder mehrere Male nicht angewendet, kann daraus bei weiteren Aufträgen kein Gewohnheitsrecht abgeleitet und geltend gemacht werden.
2.5 Anwendbarkeit der Bestimmungen:
Die AAB umfassen alle möglichen Produktionsformen, die der Auftragnehmer anbietet und sind daher sehr umfangreich. Somit kann es sein, dass Bestimmungen in einem Auftrag durch die Art des Projekts keine Anwendung finden. Generell sind alle Bestimmungen ohne weitere Notiz an den Auftraggeber anwendbar.
3. Angebot
- 3.1 Ein Angebot ist für eine bestimmte Leistung in der Unveränderlichkeit des Konzepts, des Projekts und der Auftragsform für 30 Tage gültig, sofern kein weiterer Gültigkeitszeitraum auf dem Angebot vermerkt ist. Nachlässe können nur bei unveränderter Durchführung des Angebots garantiert werden.
3.2 Werden im Laufe des Auftrags zusätzliche Leistungen notwendig, die über das Angebot hinaus gehen, werden die entstehenden Kosten dem Auftraggeber gemeldet und sind ab mündlicher oder schriftlicher Bestätigung rechtskräftig. Bei zusätzlichen Kosten, die 10 % des Auftragsumfangs nicht überschreiten, muss dem Auftraggeber keine Meldung gemacht werden. Selbes gilt für Überstunden, welche unter der Weisung es Auftraggebers oder dessen Befugten angeordnet werden.
3.3 Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann der Auftragnehmer gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen, Spesen und anderweitige Auslagen.
3.4 Alle Preise verstehen sich in CHF, sofern nicht anders angegeben. Die Leistungen des Auftragnehmers sind von der Mehrwertsteuer befreit.
4. Vertragsabschluss
- 4.1 Unter dem Vertragsabschluss versteht sich die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber.
4.2 Der Vertrag gilt als angenommen,
– wenn eine mündliche Bestätigung des Auftraggebers vorliegt.
– wenn eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers vorliegt.
– wenn der Auftraggeber Termine oder Daten reservieren lässt.
– wenn durch beidseitige Schritte der Auftragsdurchführung eine stillschweigende Einwilligung angenommen werden kann.
4.3 Aus administrativen Gründen kann eine schriftliche Bestätigung verlangt werden, damit eine eindeutige Dokumentation und Klarheit für beide Parteien sicher gestellt werden kann. Die schriftliche Bestätigung hat Vorrang und dient als verbindlicher, aber nicht ausschliesslicher, Nachweis für den abgeschlossenen Auftrag.
5. Leistungssicherung
- 5.1 Herstellungspreis
5.1.1 Unter dem Herstellungspreis verstehen sich alle Kosten für die Erbringung der im Angebot definierten Leistungen.
5.1.2 Der Herstellungspreis ist für den Auftragnehmer verbindlich, sofern der Auftrag nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.
5.1.3 Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für im eigenen Betrieb anfallende zeitliche und finanzielle Aufwände. Diese Aufwände sind im Herstellungspreis nicht enthalten.
5.1.4 Der Auftragnehmer gewährt auch im Falle eines Projektabbruchs einer der beiden Parteien keinerlei Kompensation für beim Auftraggeber angefallene Aufwände.
5.2 Vertragsrücktritt / Projektabbruch durch den Auftraggeber:
5.2.1 Tritt der Auftraggeber ohne schwerwiegendes und irreparables Verschulden durch den Auftragnehmer vom vereinbarten Vertrag zurück, kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.
5.2.2 Zusätzlich werden geplante Miet- und Materialkosten bei Rücktritt innerhalb von 14 Tagen vor dem Drehtag werden zu 20 % berechnet, innerhalb von 7 Tagen zu 50 % und innerhalb von 3 Tagen vor dem Drehtag zu 100 % verrechnet.
5.2.3 Zusätzlich werden Arbeitsleistungen von ausstehenden Drehtagen wie folgt berechnet:
5.2.3.1 Berechenbare Leistungen für ausstehende Leistungen bei Absage mit schwerwiegenden Gründen:
– Wenn der Rücktritt weniger als 24 Stunden (d.h.weniger als einen Tag) vor Arbeitsbeginn mitgeteilt wird: 100 % des Honorars.
– Wenn der Rücktritt weniger als 48 Stunden (d.h. weniger als zwei Tage) vor Arbeitsbeginn mitgeteilt wird: 75 % des Honorars.
– Wenn der Rücktritt weniger als 72 Stunden (d.h. weniger als drei Tage) vor Arbeitsbeginn mitgeteilt wird: 50 % des Honorars.
– Wenn der Rücktritt weniger als 120 Stunden (d.h. weniger als 5 Tage) vor Arbeitsbeginn mitgeteilt wird: 25 % des Honorars.
– Wird der Rücktritt mehr als 5 Tage vor Arbeitsbeginn mitgeteilt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall.
5.2.3.2 Sind 2 oder mehr aufeinanderfolgende Drehtage geplant, gilt für die die Bestimmung des Rücktrittszeitpunktes der erste Arbeitstag. Für alle aufeinanderfolgende Drehtage (Drehblock) gilt derselbe Prozentsatz für die anrechenbaren Kosten. Liegen ausschließlich Wochenend- oder Feiertage zwischen den Drehtagen, zählen diese zum selben Drehblock.
5.2.3.3 Bei Drehtagen in mehreren Blöcken wird der Rücktrittszeitpunkt und somit die prozentual anrechenbaren Kosten für jeden Block einzeln berechnet.
5.2.3.4 Berechenbare Leistungen bei Absage ohne schwerwiegende Gründe:
Annulliert der Auftraggeber eine Anstellung ohne schwerwiegende Gründe, so sind Arbeitsleistungen an Drehtagen wie folgt zu berechnen. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Tagen vor dem Drehtag werden 20 % berechnet, innerhalb von 7 Tagen 50 % und innerhalb von 3 Tagen vor dem Drehtag 100 % verrechnet.
5.2.4 Zusätzlich werden alle Post-Produktionsleistungen bei Rücktritt vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen vor dem Beginn der Post-Produktionsleistungen zu 20 % berechnet, innerhalb von 7 Tagen zu 50 % und innerhalb von 3 Tagen zu 100 % verrechnet. Sind keine konkreten Daten kommuniziert, gilt der erste Werktag nach dem Dreh als Beginn für die Post-Produktionsleistungen.
5.3 Vertragsrücktritt / Projektabbruch durch den Auftragnehmer:
5.3.1 Der Vertragsrücktritt des Auftragnehmers ist bis 24 h vor Drehbeginn oder bei Aufträgen ohne Dreh bis hin zum Abschluss des Auftrags ohne Begründung möglich. Bislang angefallene Aufwände können dem Auftraggeber nicht berechnet werden. Angefallene Kosten des Auftraggebers können nicht berechnet werden. Tritt der Auftragnehmer zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verfehlen des Auftraggebers zurück, so steht dem Auftraggeber eine Entschädigung von 10%, aber maximal 200 CHF, des Herstellungspreises zu.
5.3.2 Missachtet der Auftraggeber Inhalte der allgemeinen Auftragsbestimmungen, lässt der Auftraggeber Projektdaten, Termine oder den Projektzeitraum mutwillig verstreichen, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch bei Verzögerungen von mehr als 10 Tagen durch fehlende Korrespondenz auf Rückfragen oder nicht zur Verfügung stellen von für die Durchführung des Auftrags unmittelbar notwendigen Mitteln ohne vorherige Begründung und Einverständnis durch den Auftragnehmer. Die Kosten werden dem Auftraggeber zu 100 % verrechnet.
5.4 Verschiebungen von festgelegten Terminen:
– Wird der Auftrag 7 bis 5 Tage vor Arbeitsbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und zu diesem späteren Termin erfüllt, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf eine Entschädigung von 12,5 % der Lohnkosten pro verschobenem Arbeitstag.– 4 bis 2 Tage vor Arbeitsbeginn steigt der Ansatz auf 25 %, am Vortag auf 37,5 %. Darüber hinaus können bereits angefallene oder nicht vermeidbare Kosten der Verschiebung verrechnet werden.
5.4.1 Ist der Auftragnehmer an der Verschiebung durch bereits vorher eingegangene anderweitige Verpflichtungen nachweislich verhindert, so werden die Regelungen zum Rücktritt seitens des Auftraggebers angewandt.
5.4.2 Fallen durch die Verschiebung Kosten an, welche der Auftragnehmer nicht Abwenden kann, sind diese vollumfänglich berechenbar. Dies betrifft insbesondere auf den Auftrag bezogene Mieten, Käufe und Reservationen.
5.5 Wetteroption (Wetterrisiko):
Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Herstellungskosten nicht enthalten. Falls gewünscht, kann eine Wetteroption offeriert werden. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Als Wetteroption versteht sich ein oder mehrere vordefinierte zusätzliche Ausweichdaten. Diese werden im Angebot definiert. Für die Reservierung der Zeit fällt zusätzlich 25 % der Kosten pro Drehtag an. Dies gilt ausschliesslich für den Fall von vordefinierten Ausweichdaten und ist unabhängig von der Benutzung dieser berechenbar.
5.6 Verantwortlichkeiten in der Herstellung:
5.6.1 Herstellungsbasis:
Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Rahmen der letzten Besprechung vor Drehbeginn.
5.6.2 Informationsrichtigkeit:
Der Auftragnehmer trägt ausschließlich die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes oder der im Auftrag definierten Teile. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen dahingehend befolgt wurden.
5.6.3 Zur Verfügung gestelltes Material:
Als Material verstehen sich hier vorproduzierte Bestandteile, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind. Darunter kann auch Material in Form von Equipment verstanden werden.
5.6.3.1 Übergabe von Material:
Wenn der Auftraggeber die Nutzung eigenen Materials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format und Zustand zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss dieses Material durch den Auftragnehmer aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.
5.6.3.2 Rechte für Material:
Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für das von ihm überlassene Material verfügt und diese an den Auftragnehmer überträgt.
5.6.3.2.1 Musik:
Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um Lizenz-freies Material handelt oder dass er alle erforderliche Rechte an dem verwendeten lizenzenpflichtigem Material besitzt.
6. Arbeitsleistungen an Drehtagen
- 6.1 Die Arbeitszeit beträgt 9 Stunden pro Tag. Sie muss, mit Einschluss der Arbeitsunterbrechungen, innerhalb eines Zeitraumes von 14 Stunden liegen.
6.2 Das Lenken von Fahrzeugen im Auftrag des Auftraggebers gilt als Arbeitszeit.
6.3 Nach 5 Std. ununterbrochener Arbeit hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Pause von mindestens 20 Minuten.
6.4 Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind oder wenn der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf (Stand-by).
6.5 Für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 05.00 Uhr, die vom Auftraggeber angeordnet wurde, ist ein Zuschlag von 25 % des für die entsprechende Arbeitszeit vereinbarten Lohnes zu bezahlen.
6.6 Der Stundenansatz für Über- und Nachtstunden beträgt 1/9 des Tageslohnes.Die Zuschläge für Überstunden betragen:
– für die 10. und 11. Stunde 25 %
– für die 12. und 13. Stunde 50 %
– für die 14. und 15. Stunde 100 %
– ab der 16. Stunde 150 %
Die Zuschläge werden entweder kompensiert oder sind berechenbar.
6.7 Ferienzulagen sowie anderweitige Zulagen sind im Tagessatz enthalten. Dies gilt nur bei selbständiger Abrechnung durch den Auftragnehmer.
6.8 Ausgenommen von den Regelungen zu 6.1 bis und mit 6.6 sind Pauschalverträge in leitender Position mit definiertem Zeitraum. Trifft dies für einen Auftrag zu, ist dies mit Bezug auf diesen Abschnitt im Angebot zu vermerken.
6.9 An Drehtagen gelten die Spesenentschädigung-Sätze des SSFV.
7. Kreative Leistung als geistiges Eigentum
- 7.1 Definition von kreativen Leistungen als geistiges Eigentum:
7.1.1 Unter “kreativen Leistungen” versteht sich in diesem Zusammenhang jegliches Bild-, Foto-, Video-, Audio- oder anderes Material, welches während des Auftrags erstellt wird oder in Verbindung damit steht.
7.1.2 Der Auftraggeber erkennt an, dass kreative Leistungen, die im Rahmen des Auftrags erstellt wird, das alleinige geistige Eigentum des Auftragnehmers ist.
7.1.3 Insbesondere zählen dazu auch Ideen, Konzepte und die Planung des Projekts. Unterlagen, welche diese Bereiche zum Inhalt haben, müssen am Ende des Projektzeitraums an den Auftragnehmer zurückgegeben werden. Kopien müssen vernichtet werden.
7.2 Urheberrecht und Nutzungsrechte:
7.2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Erzeugnissen aus kreativen Leistungen, welches ausschließlich für die Verwendung im vom Auftrag definierten Produkt gilt. Falls vorhanden sind im Nutzungsrecht unter gleichen Bedingungen auch im Auftrag genannte Endkunden eingeschlossen. Als Endkunden verstehen sich Auftraggeber des Auftraggebers oder dessen Auftraggeber, für welche der Auftraggeber in diesem Projekt im Auftrag handelt.
7.2.2 Der Auftragnehmer behält das uneingeschränkte Urheberrecht an den Erzeugnissen aus kreativen Leistungen, welche im Rahmen des Auftrags erstellt wurde.
7.2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet Erzeugnisse aus kreativen Leistungen ausschließlich im Rahmen des definierten Produkts zu nutzen und darf diese nicht an Dritte weitergeben, vervielfältigen, bearbeiten oder anderweitig nutzen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies ausdrücklich schriftlich gestattet. Eine Nutzung von Erzeugnissen aus kreativen Leistungen für andere Zwecke oder bei zeitlicher Begrenzung über den vereinbarten Zeitraum hinaus ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
7.2.4 Einschränkungen der Nutzungsrechte: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Erzeugnisse auf eine Art und Weise zu nutzen, die gegen geltendes Recht verstößt oder die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt. Insbesondere ist es untersagt, die Erzeugnisse in einer Weise zu verwenden, die den Ruf des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeitenden schädigt.
7.2.5 Sollte der Auftraggeber gegen Vereinbarungen zur Nutzung verstoßen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, alle Erzeugnisse aus kreativen Leistungen sofort zurückzufordern und den Auftraggeber von weiteren Nutzungsmöglichkeiten auszuschließen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
7.2.6 Representation des Auftragnehmers und Nutzung von Erzeugnissen aus kreativen Leistungen des Auftragnehmers
7.2.6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern im Auftrag so definiert, die Erzeugnisse aus kreativen Leistungen unter Nennung des Namens des Auftragnehmers zu verwenden.
7.2.6.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Erzeugnisse aus kreativen Leistungen für eigene Werbezwecke zu verwenden. Dazu gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das uneingeschränkte, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht den Erzeugnissen aus kreativen Leistungen.
7.2.6.2.1 Hierzu gehören insbesondere die Verwendung auf der firmeneignen Webseiten des Auftragnehmers, auf Social-Media-Kanälen der Auftragnehmer und dessen Mitarbeitenden, sowie in Zusammenschnitten mit anderem Erzeugnissen aus kreativen Leistungen.
7.2.6.2.2 Weiter gestattet der Auftraggeber dem Auftraggeber Zwecks Eigenwerbung auch folgende Informationen öffentlich zugänglich zu machen: Produktionssegment, Projekt Titel, Produktionsjahr, Projekt Typ, Projekt Status, Projekt Beschreibung, Logline und Synopsis, Produktions- und Ko-Produktionsfirmen, Credits von Cast und Crew, Kunden und Endkunden, sowie Awards und Nominierungen.
7.2.6.2.3 Der Auftragnehmer gewährt keine Garantie für die Korrektheit der Angaben. Der Auftraggeber kann Anpassungen oder den Rückzug von Informationen schriftlich anfordern, welche innerhalb einer Frist von 2 Wochen vom Auftragnehmer angepasst werden müssen.
7.2.6.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Erzeugnisse aus kreativen Leistungen anderweitig zu nutzen oder zu veräußern, sofern dadurch keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
7.2.5.4 Die Persönlichkeitsrechte des Auftraggebers bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er über alle notwendigen Rechte und Einwilligungen verfügt, um dem Auftragnehmer das Recht zur Verwendung der Erzeugnisse aus kreativen Leistungen zu gewähren.
7.2.6.5 Bestehen Vereinbarungen zur Geheimhaltung oben genannter Informationen oder Erzeugnissen aus kreativen Leistungen, so dürfen diese nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.
8. Abschluss und Abnahme
- 8.1 ProjektzeitraumAls Projektzeitraum versteht sich der Zeitraum von Aufnahme der Arbeiten bis zur Abgabe dieser. Der Projektzeitraum wird auf dem Angebot definiert. Kann der Auftragnehmer durch Verschulden des Auftraggebers nicht zu Beginn des Projektzeitraums mit der Arbeit beginnen, kann die Abgabe bis zum Ende des Projektzeitraums nicht garantiert werden. In Absprache können Projektzeiträume angepasst oder verschoben werden. Dies bedingt eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers.
8.2 Stillschweigender Projektabschluss:
8.2.1 Sind bis zum Ende des Projektzeitraums die im Angebot aufgeführten Leistungen erbracht, so ist ein stillschweigender Abschluss der Leistungen ohne Abnahme anzunehmen.
8.2.2 Bei ausschliesslichen Arbeitsleistungen ist die stillschweigende Abnahme der Arbeit nach der Vollendung der Arbeit angenommen. Beanstandungen sind unverzüglich während des Arbeitsprozesses zu nennen und sind nur im Falle eines Projektabbruchs vor der Vollendung der Arbeiten relevant für die berechenbaren Kosten.
8.3 Projektabschluss durch Abnahme:Wird eine Version des Produkts zur Abnahme zur Verfügung gestellt können Änderungen, sofern diese vom offerierten Angebot umfasst werden, innerhalb von 10 Tagen angefordert werden. Wird diese Frist überschritten, wird von einer stillschweigenden Annahme des Produktes und damit einhergehendem Projektabschluss ausgegangen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
8.4 Bereitstellung des ProduktesDie Bereitstellung erfolgt gemäss Angebot auf Datenträger oder per Download-Link. Der Link bleibt für 30 Tage aktiv und stellt keine Archivierungs- oder Lagermöglichkeit für das Produkt dar. Die Mehrkosten für eine erneute Einstellung nach diesen 30 Tagen entspricht 100 CHF zuzüglich 0.5 CHF pro GB, wobei eine Bereitstellung nicht garantiert werden kann.
8.5 Eine Beanstandung für technische Mängel muss spätestens innerhalb von einer Woche nach Übergabe der finalen Dateien gemeldet werden. Eine Verlängerung dieser Frist bedarf einer unverzüglichen Meldung an den Auftragnehmer bei der Übergabe und die schriftliche Einwilligung durch den Auftragnehmer. Inhaltliche Beanstandungen stellen keinen technischen Mangel dar.
8.6 Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn der Auftragnehmer hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.
9. Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
- 9.1 Die Zahlungsbedingungen und Fristen sind auf dem Angebot definiert.
9.2 Die Rechnungsstellung erfolgt:
– Nach der Abnahme des Produkts durch den Auftraggeber.
– Zum Zeitpunkt des Projektabschluss.
– Zum Ende des Projektzeitraums.
– Zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts und des damit einhergehenden Projektabbruchs.
– Zu einem anderen im Angebot definierten Zeitpunkt.
9.3 Verzugszinsen und Mahngebühren bei Überzug der Zahlungsfrist:
– natürliche Personen:
1. Mahnung, 14 Tage nach Rechnungsdatum = Mahnung 40 CHF +0.25 %
2. Mahnung, 30 Tage nach Rechnungsdatum = Mahnung 40 CHF +0.5 %
3. Mahnung, 60 Tage nach Rechnungsdatum = Mahnung 40 CHF +0.1 %
Übergabe an Inkassodienstleister, 90 Tage nach Rechnungsdatum = Mahnung 40 CHF, +1.5 %, + Kosten des Inkassodienstleister (abhängig von geschuldetem Betrag)
– für Unternehmen:
1. Mahnung, 14 Tage nach Rechnungsdatum = Mahnung 40 CHF +0.4 %
2. Mahnung, 30 Tage nach Rechnungsdatum = Mahnung 40 CHF +0.8 %
3. Mahnung, 60 Tage nach Rechnungsdatum = Mahnung 40 CHF +1.5 %
Übergabe an Inkassodienstleister, 90 Tage nach Rechnungsdatum = Mahnung 40 CHF, +2.5 %, + Kosten des Inkassodienstleister (abhängig von geschuldetem Betrag)
10. Versicherung, Schäden und Haftung
- 10.1 Ansprüche für Schäden können nur innerhalb des Geltungsbereichs der AAB gestellt werden. Später gestellte Ansprüche, sowie Ansprüche zu vergangenen Geltungsbereichen, werden zurückgewiesen.
10.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ansprüche, welche über die gesetzlichen Vorschriften hinaus gehen.
10.3 Der Auftraggeber ist für die Versicherung von sich selbst gestellten Leistungen, Locations, Mitarbeitern und Material selbst verantwortlich.
10.3.1 Obhutschäden: Schäden am Material ihrer Firma gelten als Obhutschäden und sind durch diese innerhalb der Sachversicherung zu versichern. Die Abdeckung liegt in der Verantwortung der Auftraggeber.
10.3.2 Tätigkeitsschäden: In diesem Auftrag sind keine Reparaturen, Reinigungen oder Bearbeitungen von Equipment angeboten. Eine allfällig Ausführung dieser ist als solche nicht versichert und jegliche Haftung für Schäden dieser Art werden abgelehnt.
10.3.3 Software und Computerdaten: Keine Haftung wird übernommen bei Ansprüchen aus der Beeinträchtigung von Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten – zum Beispiel das Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen.
10.3.4 Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für Projekte, die wissentlich oder unwissentlich für amerikanische oder kanadische Auftraggeber oder Endkunden durchgeführt werden.
10.3.5 Umstände, die einen unmittelbar bevorstehenden Schaden zur Folge haben können, sind durch Massnahmen des Auftraggebers zu verhüten. Für Schäden, für welche keine angemessenen Massnahmen getroffen wurden, wird keine Haftung übernommen.
10.4 Der Auftraggeber ist für die Verwendung des Produktes selbst verantwortlich und stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung im Zusammenhang damit frei.
10.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Ansprüche Dritter.
11. Datenschutz
- 11.1 Geschützt sind nur Daten natürlicher Personen, nicht aber juristischer Personen.
11.2 Nicht als personenbezogene Daten gelten alle Inhalte des Scripts, sowie Bild / Tonaufnahmen.
11.3 Der Auftragnehmer verzichtet auf ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten, da nur ein geringes Risiko der Verletzungen der Persönlichkeit von betroffenen Personen vorliegt.
11.4 Für die Leistungserbringung können folgende Daten über natürliche Personen durch den Auftraggeber bezogen, über Dritte oder mittels öffentlich zugänglicher analoger und digitaler Suche beschafft werden:
– Kontaktdaten: Name, Telefonnummer, Mailadresse, Adresse, Nutzername und Daten verschiedenster Messager-Dienste und Social Media Anbieter.
– Beruf
– Verfügbarkeiten.
11.5 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an 3. wird nur zwecks Ausführung des Auftrags oder auf Anforderung oder im Interesse der betroffenen Person gewährt.
11.6 Eine Besondere Ausnahme von 11.5 ist die Verwendung aus dem überwiegenden Werbeinteresse auf der Firmeneigenen, sowie mit der Firma assoziierten Webseiten des Auftragnehmers.
11.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet das Einverständnis von natürlichen Personen, deren Daten Zwecks der Leistungserbringung oder für Werbezwecke an den Auftragnehmer übergeben werden einzuholen.
11.8 Der Zugang der Daten ist auf interne und externe Kräfte beschränkt, welche an der Dienstleistung mitarbeiten. Sind im spezifischen Fall Zulieferer im Ausland ansässig, werden notwendige Daten auch an diese übertragen. Darüber hinaus können im Abschnitt 7.2.6.2.2 erwähnte Daten zwecks Werbung öffentlich zugänglich gemacht werden.
11.9 Daten werden nur im für die notwendige Dauer zur Durchführung der Dienstleistung genutzt. Langfristig gespeichert werden Daten, die im Zusammenhang mit Rechnungsstellung und Buchhaltung Verwendung finden, Daten, welche bei der Archivierung des Projekts nicht von diesem getrennt werden können, Kontaktdaten zwecks der Vereinfachung künftiger Zusammenarbeit, sowie zur Werbung verwendete öffentlich zugängliche Daten. Betroffenen Personen steht jederzeit die Entscheidung frei, eine Löschung einzelner oder aller Daten zu verlangen. Bestimmte Leistungen können in diesem Fall unter Umständen nicht weiter garantiert werden.
11.10 Die Daten werden Lokal im Netzwerk, auf einzelnen Geräten sowie auf einzelnen oder allen folgenden Online Diensten gespeichert: Dropbox, Adobe CC, Bexio, Asana, iCloud, Webflow, Hostgator und Carrd.
11.11 Für die Einsicht, Löschung oder Berichtigung von Personenbezogen Daten können sich Betroffene an den Projektmanager wenden. Der Projektmanager ist verantwortlich für die Kontrolle der gesammelten Daten, sowie deren Verarbeitung.
11.12 Die Datenbearbeitungspraxis untersteht aktuell geltendem schweizer Recht.
11.13 Bild / Tonaufnahmen sind vom Bildrecht geschützt. Für die Sicherstellung dieses ist der Auftraggeber verantwortlich. Insbesondere garantiert dieser die Einhaltung von folgendem:
11.13.1 Bilder sind datenschutzrechtlich relevant, sobald die abgebildeten Personen erkennbar sind. Eine Persönlichkeitsverletzung kann nur dann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn:
– die abgelichteten Personen nicht identifizierbar sind,
– Gruppenbilder nur kleinformatig gedruckt verwendet werden,
– durch Herabsetzung der Auflösung Gesichter oder andere identifizierende Merkmale nicht mehr auszumachen sind.
11.13.2 Ist die Persönlichkeitzverletzung nicht mit Sicherheit auszuschliessen, muss eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden. Eine Einwilligung ist immer nur dann gültig, wenn sie nach angemessner Information und freiwillig erfolgt. Als angemessen wird folgendes definiert:
11.13.2.1 Personen in Gruppen-Aufnahmen müssen auf die Veröffentlichung hingewiesen werden. Dabei muss die Weise der Veröffentlichung (Internet, Medien, etc.) erwähnt werden. Bei Widerspruch muss von der Veröffentlichung abgesehen werden.
11.13.2.2 Personen in Einzelaufnahmen müssen die zur Publikation vorgesehenen Aufnahmen einsehen können und müssen neben der Weise der Veröffentlichung auch über den Kontext informiert werden.
11.13.2.3 Bei der Einwilligung Minderjähriger muss zusätzlich auch die Zustimmung von einer erziehungsberechtigten Person eingeholt werden.
12. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Auch Anpassungen der AAB unterliegen dieser Klausel.
13. Gerichtsstand
- 13.1 Gerichtsstand ist Liestal.